Religionsunterricht interkonfessionell
Konfessionelle Kooperation (KoKo)
Seit 2005 kann der Religionsunterricht in Baden-Württemberg auch konfessionell-kooperativ von evangelischen und katholischen Lehrkräften erteilt werden. Die Vereinbarung zwischen der Erzdiözese Freiburg, der Diözese Rottenburg Stuttgart und den Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg wurde 2009 geändert, der verbindliche Rahmen 2015 novelliert. Kennzeichen dieser regulären Form des konfessionellen Religionsunterrichts sind:
- gemeinsamer Unterricht der Schülerinnen und Schüler
- Wechsel der evangelischen und katholischen Lehrkräfte
- gemeinsame Unterrichtsplanung der Lehrkräfte, die sich als Team verstehen
Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht will:
- Schülerinnen und Schüler unterstützen in der Fähigkeit zuzuhören, beim Einüben von Toleranz und Akzeptanz (Demokratiefähigkeit), beim Achten von Fremdem, auf dem Weg zu religiöser Sprachfähigkeit, einer eigenen Position (Positionalität), Dialog- und Pluralitätsfähigkeit
- Lernen durch Erkennen von Gemeinsamkeiten und Unterschieden ermöglichen
- die Qualität des Religionsunterrichts sichern und den ökumenischen Dialog fördern
Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht wird von der Schulleitung jeweils für einen Standardzeitraum (in der Regel zwei Schuljahre) über die Schuldekaninnen und Schuldekane beider Konfessionen bis 1. März für das darauffolgende Schuljahr beantragt. Er muss von den Religionslehrkräften der Schule gewollt werden und zu den schulischen Gegebenheiten passen. Die Eltern der betreffenden Schüler müssen einverstanden sein.
KoKo gibt es für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen sowie an allgemein bildenden Gymnasien.
Die Anträge sind über die zuständigen Schuldekane beider Konfessionen an den Oberkirchenrat Karlsruhe bzw. an die Erzdiözese Freiburg/Brsg. zu richten. Folgende Angaben sind auf dem Antrag zu dokumentieren bzw. dem Antrag beizufügen:
- Dokumentation des ohne Gegenstimme gefassten zustimmenden Beschlusses der Fachkonferenzen Evangelische und Katholische Religionslehre auf Beantragung des Religionsunterrichtes in konfessionell-kooperativer Form
- Vorlage eines gemeinsamen Unterrichtsplanes für den beantragten Standardzeitraum.
- Benennung der Lehrkräfte für die einführende (Pflicht-)Fortbildung
(nur für die Lehrkräfte erforderlich, die diese Fortbildung noch nicht besucht haben) - Dokumentation des Lehrerwechsels
- Einverständnis der Eltern
Kolleginnen und Kollegen, die zum ersten Mal konfessionell-kooperativ unterrichten, sind verpflichtet, an einer einführenden Fortbildung teilzunehmen. Weitere Informationen zu diesen Fortbildungen beim RPI Karlsruhe.
Gaststatus
Nach Maßgabe des Schulgesetzes für Baden-Württemberg ist nach § 96,3 bei einer Gruppe von mindestens acht Schülerinnen und Schülern (SuS) einer Konfession Religionsunterricht für diese Konfession einzurichten.
Wird diese Zahl von acht SuS unterschritten, können diese SuS mit allen Rechten und Pflichten den Unterricht der anderen Konfession besuchen.
Die Zustimmung der anderen Konfession ist einzuholen (Verwaltungsvorschrift vom 21.12.2000). Dieser Antrag auf Gasstatus ist beim Evangelischen, als auch Katholischen Schuldekanat jährlich zu stellen. Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit Besprechung des Sachverhalts wird empfohlen. Den Antrag auf Einrichtung des Gastatus sowie den Vorschlag für einen Elternbrief finden Sie unter diesem Link.
Auch für Kinder anderer christlicher Konfessionen kann der Gaststatus im evangelischen Religionsunterricht angewendet werden.
Kath. Schuldekanat Mosbach-Buchen
Hauptansprechpartner für ökumenische Aktionen oder interkonfessionelle Arbeitsformen in der Region ist das kath. Schuldekanat Mosbach-Buchen.
