Dekanat & Gremien
Entsprechend der Grundordnung "wirken im Dienste der Leitung des Kirchenbezirks zusammen die Bezirkssynode, der Bezirkskirchenrat, die Dekanin bzw. der Dekan und die Schuldekanin bzw. der Schuldekan." (Art. 37 Abs. 1 GO)
Der Dekan ist in diesem Zusammenhang insbesondere ansprechbar als unmittelbarer Vorgesetzter aller im landeskirchlichen Dienst stehen oder vom Bezirk angestellten Mitarbeitenden im Kirchenbezirk. Dasselbe gilt für den Schuldekan auf dem Gebiet der religösen Erziehung (schulischer Religionsunterricht, Kindergärten etc.). Darüber hinaus haben beide den Auftrag das Miteinander im Kirchenbezirk zu fördern.
Sollen Impulse oder Eingaben an die Landessynode weitergegeben oder in die Arbeit des Kirchenbezirks eingebracht werden, kann das über die Bezirkssynode geschehen. Zwischen den halbjährlichen Sitzungen der Bezirkssynode ist der Bezirkskirchenrat als leitendes Organ ansprechbar.